RS UVS Vorarlberg 1997/06/16 1-0303/97

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Veröffentlicht am 16.06.1997
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Rechtssatz

Eine Person, welche an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt ist, nach dem Unfall nach Hause geht, das Wohnhaus aber trotz Kenntnis darüber, daß die Gendarmerie in Bälde bei ihr zu Hause eintrifft, verläßt, wirkt an der Feststellung des Sachverhaltes nicht entsprechend mit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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