RS UVS Vorarlberg 1997/06/30 1-0449/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1997
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Rechtssatz

Der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug, in dem sich ein Autoradio mit vier Boxen und mit einer Leistung von 4 x 25 Watt befand. Das Autoradio war in Betrieb und derart laut eingestellt, daß ein Gendarmeriebeamter die Baßtöne bereits auf eine Entfernung von 147 m wahrnehmen konnte. Der medizinische Sachverständige hat ausgehend vom lärmtechnischen Gutachten (Dauerschallpegel von 89,4 dB mit Spitzen bis 95,5 dB im Pkw) festgestellt, daß dermaßen erhöhte Lautstärken bei einer Dauerbeschallung (durchschnittlich 3 Stunden pro Tag) zu einer irreversiblen Schädigung des Gehöres mit Ausbildung einer Innenohrschwerhörigkeit führen. Falls das Ohr ausreichend Zeit habe, sich wieder zu erholen, bestehe bei dieser Lautstärke noch die Kompensationsmöglichkeit des Ohres, sich wieder vollständig zu regenerieren. Neben diesen direkten Wirkungen auf das Gehör versetze eine Lautstärke von 89,4 dB Dauerschallpegel den Körper in einen permanenten Alarmzustand. Die körpereigenen Streßhormone (Katecholamine) würden ausgeschüttet und führten zur Herzfrequenz-, Atem- und Blutdrucksteigerung. Der gesamte Körper sei einem permanenten Streß ausgesetzt. Der medizinische Sachverständige kam daher zusammenfassend zum Ergebnis, daß sich der Beschuldigte sowohl aufgrund der direkten als auch aufgrund der indirekten Lärmwirkung auf seinen Körper nicht mehr in einer solchen körperlichen Verfassung befand, daß er sein Fahrzeug beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften befolgen konnte. Zum einen führt nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachtens eine Beschallung in dieser Lautstärke zur Ausbildung einer Schwerhörigkeit und versetzt den Körper in einen Streß bzw. Alarmzustand, der zu einer Herabsetzung der Reaktionsfähigkeit, der Konzentration und der Wahrnehmung führt. Zum anderen hatte der Beschuldigte aufgrund des Lärmes in seinem Pkw keine Möglichkeit, Umgebungsräusche wie zB Folgetonhorn, Zurufe oder Unfallgeräusche wahrzunehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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