RS UVS Oberösterreich 1997/09/29 VwSen-221375/13/Ga/Ha

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs.1 Z2 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.

Nebengewerbe sind gemäß § 2 Abs.4 Z4 GewO 1994 auch Dienstleistungen (...) mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem anderen angrenzenden Verwaltungsbezirk; (...).

Vor diesem Hintergrund steht nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens fest, daß die mit der beschriebenen Anlage (auch) "für fremde Personen" unternommene Getreide(Dinkel)reinigung unter den Dienstleistungstatbestand der Ausnahme gemäß § 2 Abs.4 Z4 GewO 1994 fällt.

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Das Naturprodukt, hier das Getreidekorn, wird durch das Reinigen mit dieser Anlage weder (iS von Anderswerden) verändert noch sonst organisch, das heißt in seinen inneren Lebensvorgängen "zurechtgerichtet", sodaß keine Bearbeitung und erst recht keine Verarbeitung vorliegt; einer Analogie zu dem vom angefochtenen Straferkenntnis herangezogenen Fall der (bäuerlichen) Säge, mit der Holz zu Brettern verarbeitet wird, ist daher der Boden entzogen.

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Die Anlage ist als typisches land- und forstwirtschaftliches Betriebsmittel zu werten; daß sie stationär im Anwesen des Berufungswerbers betrieben wird (nicht fahrbar ist), hindert diese Einordnung nicht.

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Dieses land- und forstwirtschaftliche Betriebsmittel wird seit jeher - in nicht bloß unerheblichem Umfang - im eigenen Betrieb des Berufungswerbers für die Getreidereinigung verwendet.

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Und schließlich betraf die in dieser Weise für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe stattgefundene Dienstleistung im spruchmäßig erfaßten Zeitraum nur Betriebe aus demselben und aus angrenzenden Verwaltungsbezirken.

Daß im Ergebnis die Getreidereinigung, soweit sie spruchgemäß nebengewerblich für andere Betriebe als Dienstleistung ausgeübt wurde, der Land- und Forstwirtschaft des Berufungswerbers insgesamt untergeordnet geblieben und daher nicht Hauptgegenstand des bäuerlichen Wirtschaftens auf seinem Anwesen gewesen ist, geht schon aus den Feststellungen der belangten Behörde hervor und war auch nicht im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Zweifel zu ziehen. Auch war nicht festzustellen, daß die inkriminierte Tätigkeit der Getreidereinigung alles in allem bereits dem Erscheinungsbild eines von der Land- und Forstwirtschaft insoweit losgelösten Gewerbebetriebes entsprochen hat. Lag aber aus allen diesen Gründen keine der GewO 1994 unterworfene Tätigkeit vor, war auch der Vorwurf einer unter Verletzung gewerberechtlicher Betriebsanlagenvorschriften eingesetzten Getreidereinigungsanlage nicht zu erheben.

Zusammenfassend hat der Berufungswerber die ihm angelasteten Taten nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis in beiden Fakten aufzuheben und das Verfahren einzustellen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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