Art.30 EG-Vertrag: Einfuhrbeschränkungen bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung widersprechen dem Binnenmarkt, daher: nur das erstmalige Inverkehrsetzen, nicht auch die Einfuhr aus einem Mitgliedstaat bedarf einer behördlichen Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Der Käufer bzw. der Anwender/Importeur zum Eigengebrauch ist daher zu keiner Zulassung verpflichtet.