RS UVS Kärnten 1997/10/27 KUVS-K2-1536/5/96

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Rechtssatz

Wer nach Rodung einer Waldfläche im Ausmaß von 7.000 m² als Eigentümer einen Holzzufahrtsweg errichten läßt, obwohl dafür eine Rodungsbewilligung nicht vorlag, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da er Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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