RS UVS Kärnten 1997/11/06 KUVS-791/6/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1997
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Rechtssatz

Einsichtnahme in das Schaublatt des Fahrtenschreibers und Auswertung der Darstellung eines Sattelschleppers macht Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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