RS UVS Oberösterreich 1997/11/13 VwSen-420165/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Rechtssatz

Gemäb Art.129a Abs1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Gemäß §§ 67c ff AVG, welche das diesbezügliche Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat regeln, ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe - im Gegensatz zum Berufungsverfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in Verwaltungsstrafsachen (§ 51a VStG)  - nicht vorgesehen. Es kann daher eine solche nicht zuerkannt werden.

Im übrigen ist die Beigabe eines Pflichtverteidigers auch nach Art.6 Abs.3 lit.c MRK lediglich bei strafrechtlicher Anklage vorgesehen (arg. "jeder Angeklagte").

Weil es sich aber bei der Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt um kein Verwaltungsstrafverfahren und daher auch um keine strafrechtliche Anklage handelt, ist daher der gegenständliche Antrag unberechtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
kein Pflichtverteidiger, keine strafrechtliche Anklage, Maßnahmenbeschwerde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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