RS UVS Kärnten 1997/11/13 KUVS-1100/10/96

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Rechtssatz

Wer auf einer Teilfläche von 1.700 Quadratmetern den vorhandenen Bewuchs samt Wurzelstöcken abträgt, den Waldboden planiert, einebnet und eine Wiese anlegt und dadurch zumindest Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und kann der Hinweis, daß eine Teilfläche von 300 m² für die Bebauung vorgesehen und von der Widmung "Wald" als Punktwidmung ausgenommen war, nicht exkulpieren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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