RS UVS Burgenland 1998/02/04 03/01/98017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

In der Meldung der Änderung des Hauptwohnsitzes nach dem Meldegesetz beim Meldeamt einer Bundespolizeidirektion kann keine Anzeige gemäß § 42 Abs 1 KFG 1967 erblickt werden. Eine solche Anzeige, die neben der Änderung des Hauptwohnsitzes auch noch das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges zu enthalten hat, hat gegenüber der Kraftfahrbehörde (Zulassungsstelle bzw Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion) zu erfolgen.

Schlagworte
Änderung Hauptwohnsitz, Meldegesetz, Anzeige
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten