RS UVS Kärnten 1998/02/23 KUVS-1382/3/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1998
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Rechtssatz

Das Befahren einer Sperrfläche liegt bereits dann vor, wenn die nicht unterbrochene Begrenzungslinie mit dem Rad des Fahrzeuges überfahren wird. Es muß sich nicht notwendigerweise das gesamte Fahrzeug auf der Sperrfläche befinden; Sperrflächen dürfen auch nicht aus Anlaß eines Überholmanövers befahren werden. Sofern dies nur unter Inkaufnahme des Befahrens möglich ist, muß das Überholen unterlassen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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