RS UVS Kärnten 1998/03/12 KUVS-563/1/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Ist an einem Fahrzeug eine beschädigte Begutachtungsplakette angebracht, ist jedoch die Lochmarkierung für das Jahr und den Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung deutlich erkennbar, liegt eine

verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 36 lit e KFG nicht vor. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten