RS UVS Kärnten 1998/04/07 KUVS-674/1/97

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Veröffentlicht am 07.04.1998
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Rechtssatz

Aus § 45 KFG ist nicht abzuleiten, daß den Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierten Pflichten (des Zulassungsbesitzers) treffen. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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