RS UVS Oberösterreich 1998/04/07 VwSen-300144/2/Wei/Bk

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Veröffentlicht am 07.04.1998
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Rechtssatz

Komplizierte Rechtslage durch divergierende Bescheide (Bezirkshauptmannschaft und Bürgermeister).

Überschneidungen von Gewerbe- und Veranstaltungsrecht; Auswirkung im Strafverfahren; Vorwerfbare Rechtsirrtümer. Kein geringes Verschulden im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG, aber Herabsetzung der Strafe, weil die rechtswidrige Sperrstundenverlängerung durch den Bürgermeister von P. zur Überschreitung des Bescheides der BH LL animierte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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