RS UVS Steiermark 1998/04/09 30.7-37/98

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Veröffentlicht am 09.04.1998
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Rechtssatz

Hinsichtlich des Gebotes nach § 7 Abs 5 StVO, Einbahnstraßen nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren zu dürfen, ist ein kurzes Rückwärtsfahren gegen die angezeigte Fahrtrichtung zum Zwecke des Einparkens zwar zulässig.

Jedoch stellt das Zurücklegen einer Distanz von ca. 25 m kein kurzes Rückwärtsfahren mehr dar.

Schlagworte
Einbahnstraße Fahrtrichtung einparken rückwärtsfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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