RS UVS Kärnten 1998/04/21 KUVS-357-358/1/98

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Rechtssatz

Der Tankstellenbereich ist als Verkehrsfläche anzusehen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen genutzt werden kann. Doch selbst, wenn man davon ausgehen würde, daß es sich bei dem Tankstellenbereich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche handelt, wäre der Meldungsleger dennoch berechtigt gewesen vom Beschuldigten die Ausfolgung des Führerscheines und des Zulassungsscheines zu verlangen, da der Beschuldigte unmittelbar vor Erreichen des Tankstellenbereiches sein Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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