RS UVS Kärnten 1998/04/24 KUVS-1731/5/97

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Veröffentlicht am 24.04.1998
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Rechtssatz

Vollstreckungshandlungen sind nur dann Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn sie ohne vorausgegangenes Verfahren oder vor Erlassung einer Vollstreckungsverfügung durchgeführt werden (VfSlg. 10568/1985). Eine solche Situation liegt nicht vor, wenn die Beschwerdeführerin außer Streit stellt, daß am 11.12.1997 eine vollstreckbare Ersatzvornahmeanordnung gegenüber der A als Grundeigentümerin hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Widerherstellungsauftrages vorgelegen hat und daß durch die seitens der belangten Behörde am 11.12.1997 gesetzten Maßnahmen umfänglich die im Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt B vom 24.9.1997 angeordneten Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht überschritten haben, sodaß kein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29.9.1998, Zahl: B 1049/98-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen

Verwaltungssenates für Kärnten vom 24.4.1998, Zahl:

KUVS-1731/5/97, abgelehnt.

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2000, Zahl:

98/05/0223-7, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 24.4.1998, Zl. KUVS-1731/5/97, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG (weitere Partei: Kärntner Landesregierung) als unbegründet abgewiesen wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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