RS UVS Kärnten 1998/06/16 KUVS-K2-192/3/98

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Veröffentlicht am 16.06.1998
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Rechtssatz

Ist im Gerichtsurteil die Alkoholisierung des Beschuldigten tatbestandsbegründend, so darf seit dem Erkenntnis des VfGH vom 5.12.1996, G 9/96 u.a., ein alkoholisiertes Lenken eines Fahrzeuges nur dann als Verwaltungsübertretung geahndet werden, wenn das Faktum der Alkoholisierung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Ist also das Faktum des alkoholisierten Lenkens durch das Gerichtsurteil bereits geahndet, liegt im Sinne des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 ein verwaltungsstrafrechtlich zu ahndender Verstoß nach § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 nicht vor.

(Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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