RS UVS Kärnten 1998/06/17 KUVS-611/1/98

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Veröffentlicht am 17.06.1998
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Rechtssatz

Bietet der Beschuldigte als Halter zum Beweis dafür, daß er seinen PKW zur Tatzeit nicht gelenkt hat, drei Zeugen (mit Namen und Adresse) an, die als mögliche Lenker in Betracht kommen, so kommt er damit gegenüber der belangten Behörde seiner Mitwirkungspflicht als Beschuldigter nach, ohne selbst klären zu müssen, wer von den dreien tatsächlich der Lenker war (VwGH 4.7.1997, 97/03/0079). Geschieht dies nicht und kann die Lenkereigenschaft nicht als erwiesen angenommen werden, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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