RS UVS Kärnten 1998/07/01 KUVS-1452/3/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1998
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Rechtssatz

Bei einer Überladung von 160 kg ist davon auszugehen, daß die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, sodaß mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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