Erkennt der Unabhängige Verwaltungssenat über eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und wurde zugleich gemäß § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS BGBl Nr. 855/1995, ausgesprochen dem Bund einen Aufwandersatz von S 6.865,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten und unterliegt diese Entscheidung keinem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug mehr, so ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben.
Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1998, Zl. 98/01/0453-5, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des KUVS vom 30.7.1998, Zl. KUVS-852/1/98, betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung u.v.a., zurückgewiesen wird.