RS UVS Vorarlberg 1998/11/12 1-0582/98

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Veröffentlicht am 12.11.1998
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Rechtssatz

Der Begriff des "Betretens" der Fahrbahn im Sinne des §76 Abs4 StVO erfasst nur die Einleitungshandlung zum Überqueren einer Fahrbahn. In den Vorschriften des §76 Abs4 und 5 StVO werden die Vorgänge des Betretens und des Überquerens streng auseinander gehalten. Dieses erste Betreten der Fahrbahn durch die Beschuldigte erfolgte nicht unmittelbar vor dem heranfahrenden Motorradfahrer, sodass dieser durch dieses Betreten der Fahrbahn allein nicht gefährdet sein konnte. Vielmehr ergab sich die unfallkausale Situation erst durch das in weiterer Folge vorgenommene Überqueren der Fahrbahn durch die Beschuldigte. Eine Änderung der Tatumschreibung durch den Verwaltungssenat dahingehend, dass der Beschuldigten nunmehr ein rechtswidriges Überqueren der Fahrbahn zur Last gelegt wird, erachtet der Verwaltungssenat als unzulässig, da ein solcher (neuer) Tatvorwurf einer unzulässigen Auswechslung der Tat gleichkäme.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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