RS UVS Oberösterreich 1998/11/26 VwSen-221516/5/Kl/Rd

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist kein ?Ausüben? eines Gewerbes. Das ?Anbieten? an eine bestimmte Person erfüllt § 1 Abs4 GewO nicht und stellt somit keine unbefugte Gewerbeausübung dar. Einstellung.

Schlagworte
Kostenvoranschlag, Anbieten, keine Gewerbeausübung, keine Erweiterung des gesetzlichen Straftatbestandes, Regelmäßigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten