RS UVS Kärnten 1998/12/02 KUVS-588/10/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Wer es unterläßt die Errichtung der Forststraße spätestens vier Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde unter Angabe des Namens, der mit der Planung und Bauaufsicht betrauten Fachkraft und den Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, dem beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, einschließlich der Beibringung einer maßgerechten Lageskizze der Behörde zu melden, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten