RS UVS Wien 1998/12/02 04/G/21/719/98

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Veröffentlicht am 02.12.1998
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Rechtssatz

Eine Tatanlastung, dass eine Bescheidauflage lautend "Im Hausflur und im Hof sind Lagerungen jeglicher Art, insbesondere jedoch von brennbarem Verpackungsmaterial (Altpapier, Leerkartonagen) verboten" durch Lagerung (zahlreiche Kartonagen auf mehreren Transportwegen), welche größtenteils brennbar sind, in der Hausdurchfahrt, nicht eingehalten wird, entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG. Mit "Hausflur" kann logischerweise nur der Teil innerhalb des Hauses bezeichnet werden, welcher den Hauseingang mit dem Hof verbindet. Auf Grund des Umstandes, dass die Warenanlieferungen über den Hausgang und den Hof zu den Lagerräumen erfolgen müssen, erhellt sich, dass im gegenständlichen Fall der Gang (=Hausflur), welcher den Hauseingang mit dem Hof verbindet auch zugleich eine Durchfahrt durch das Haus darstellt, eben um Waren von der Straße durch den Hauseingang zum Hof und in der Folge in die Betriebsanlage zu verbringen. Die Bezeichnung "Hausdurchfahrt" ist somit ein Synonym für "Hausflur" und somit besteht keinerlei Gefahr einer Doppelbestrafung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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