RS UVS Oberösterreich 1998/12/29 VwSen-105976/2/Ga/Km

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Veröffentlicht am 29.12.1998
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Rechtssatz

Mit Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe "am 01.03.1998 um 14.30 Uhr als Fußgänger überraschend die Fahrbahn der N im Bereich der Liegenschaft N 7, Gemeinde L, betreten, wodurch ein auf der N fahrender PKW anhalten mußte." Dadurch habe er § 76 Abs.1 erster Satz zweiter Halbsatz "und" § 99 Abs.3 lit.a StVO übertreten.

Der Berufungswerber bestreitet die Tat. Er sei nicht überraschend auf die Straße getreten, sondern habe von seinem Haus-Vorgarten dem "Autoraser" zu verstehen gegeben, er solle im Ortsgebiet nicht so schnell fahren. Die belangte Behörde hat mit der Berufung, ohne Gegenäußerung, den Strafakt vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, daß gegen den Berufungswerber als Beschuldigten mit Strafverfügung vom 7.7.1998 - als erste Verfolgungshandlung - (nur) der Vorwurf erhoben wurde, er habe "als Fußgänger überraschend die Fahrbahn betreten."

Damit stellte die Verfolgungshandlung sachverhaltsbezogen auf die zweite Verhaltensnorm des § 76 Abs.1 erster Satz StVO ab: Ausgehend davon aber bedeutet dieser mit der Verfolgungshandlung so formulierte Tatvorwurf für sich genommen noch kein strafbares Verhalten. Dazu hätte es jedenfalls auch der Aufnahme des hier wesentlichen Sachverhaltselementes, wodurch bzw. für wen das Betreten der Fahrbahn überraschend gewesen sein soll, in die Anlastung bedurft. Mit anderen Worten: Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "überraschend" bedarf - wenn auch der Schutzzweck des § 76 Abs.1 StVO (vgl diesbezüglich VwGH 29.5.1998, 95/02/0438) mitbedacht wird - stets (mind.) eines zweiten Verkehrsteilnehmers, u.zw. aus dem Fahrzeugverkehr, als derjenige, der zu Lasten der Verkehrssicherheit durch das Verhalten des Fußgängers eben überrascht werden konnte. Aus dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebotes nach § 44a Z1 VStG beläßt die in Rede stehende Verfolgungshandlung den Beschuldigten aber im Unklaren, warum sein Verhalten von der Rechtsordnung mißbilligt werde; die insoweit rudimentäre Tatbeschreibung versetzt den Beschuldigten nicht im Sinne der Judikatur in die Lage, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Diese daher unbestimmt gebliebene Verfolgungshandlung war zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht tauglich. Andere Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs.2 VStG innerhalb der Verjährungsfrist wurden nach der Aktenlage nicht gesetzt (die beiden Zeugenladungen bzw. Niederschriften über Zeugenvernehmungen am 22. und 23.7.1998 kommen als Verfolgungshandlungen in diesem Fall nicht in Betracht, weil sie keinerlei Tatvorwurf enthalten). Die belangte Behörde hat den Bestimmtheitsmangel der Verfolgungshandlung zwar erkannt und den Schuldspruch des Straferkenntnisses mit dem Sachverhaltselement "wodurch ein auf der N fahrender PKW anhalten mußte" ergänzt. Das Straferkenntnis wurde allerdings erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassen. Einstellung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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