RS UVS Wien 1999/01/15 04/G/33/830/98

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Veröffentlicht am 15.01.1999
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Rechtssatz

Die auf § 3 Abs 1 PrAG gestützte Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl Nr 813/1992, enthält eine erschöpfende Aufzählung der Unternehmer, die die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen haben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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