Die auf § 3 Abs 1 PrAG gestützte Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl Nr 813/1992, enthält eine erschöpfende Aufzählung der Unternehmer, die die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen haben.