Eine Unterbringung gem § 8 UbG ohne vorangegangene Untersuchung ist auch dann rechtswidrig, wenn die sonst vorliegenden Informationen aus medizinischer Sicht ausreichend erscheinen. Die Bescheinigung gemäß § 8 UbG ist weder ein Bescheid noch eine bloße Formalvoraussetzung, sondern ein Akt unmittelbarer Befehlsgewalt, der den nachfolgenden behördlichen Zwangsakt notwendig nach sich zieht und mit ihm eine Einheit bildet. Ein Wortwechsel in der Dauer von 15 Sekunden stellt keine amtsärztliche Untersuchung dar.