RS UVS Salzburg 1999/01/29 3/10394/4-1999ub

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Normadressat gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO ist naturgemäß ein menschliches Lebewesen, nicht aber ein Tier. Diese - nach dem Gesetz gebotene - Auslegung hat aber keine andere Konsequenz als jene, daß im Falle der Verursachung eines Verkehrsunfalles durch ein Tier dessen Halter, sofern ein solcher existiert, in die Verantwortung gezogen werden kann. Resultierend daraus kann unter Zugrundelegung der Gerichtsentscheidung, nach welcher die Beschuldigte im gerichtlichen Strafverfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 StGB zusammengefaßt im wesentlichen mit der Begründung freigesprochen hat, seinerzeit sei nicht sie, sondern ihr Ehemann Halter des Hundes gewesen - gegenständlich nicht die Beschuldigte als Verursacherin des Verkehrsunfalles, bei dem Radfahrer durch Hundebisse verletzt wurden, im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO angesehen werden, sondern ist dies nur der Hundehalter, diesfalls nach gerichtlicher Entscheidung deren Ehemann.

§ 4 Abs 1 lit c StVO kann nämlich nicht soweit interpretiert werden, daß die bloße Anwesenheit in der Nähe eines Verkehrsunfalles - ohne jegliche Kausalität - genügt, um den Verpflichtungen der zitierten Bestimmung unterworfen zu sein. Einstellung

Schlagworte
Hundehalterhaftung; Präjudizialität der gerichtlichen Entscheidung; bloße Anwesenheit in der Nähe des Verkehrsunfalles ohne jegliche Kausalität genügt nicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten