RS UVS Vorarlberg 1999/02/05 2-09/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Wenn die Entziehung der persönlichen Freiheit als rechtswidrig beurteilt wird, so trifft diese Beurteilung auch auf die im Rahmen der Freiheitsentziehung erfolgte Fesselung des Beschwerdeführers mittels Handschellen zu. Wenn schon die Freiheitsentziehung rechtswidrig war, dann konnte auch die im Zuge der Anhaltung vorgenommene Fesselung gesetzlich nicht gedeckt sein.

Schlagworte
rechtswidrige Fesselung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten