RS UVS Niederösterreich 1999/02/09 Senat-GF-98-437

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Rechtssatz

Die Verwirklichung des Straftatbestandes des §58  Abs1  StVO erfordert das Lenken eines KFZ in einer solchen körperlichen bzw.

geistigen Verfassung, die es dem Lenker nicht erlaubt, das Fahrzeug

zu beherrschen bzw. die beim Lenken des Fahrzeuges zu beachtenden

Rechtsvorschriften zu befolgen. Dass alleine ein bestimmtes, die

Verkehrssicherheit minderndes Verhalten des Lenkers während der

Fahrt nicht unter §58  Abs1  StVO subsumiert werden kann, wird -

abgesehen von verbalinterpretatorischen Überlegungen -

zwischenzeitig durch das in §102  Abs3  KFG 1967 eingefügte Verbot

des Telefonierens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung bestätigt, das dann nicht von Nöten gewesen wäre, wenn diese Fallkonstellation bereits von der bisherigen Rechtslage abgedeckt gewesen wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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