RS UVS Niederösterreich 1999/03/09 Senat-KO-98-417

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Rechtssatz

Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das Gesetz dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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