Die unbefriedigende Behandlung einer Anzeige kann jedenfalls nicht als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bewertet werden (Beschwerde gem Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG).
Die BF rügt offensichtlich, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihrem Fall nicht oder nicht ausreichend eingeschritten sind. Dem kann auch nicht mit einer Beschwerde gemäß § 89 SPG abgeholfen werden.
Die BF kann auch nicht durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 88 Abs 2 SPG in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sein.