RS UVS Niederösterreich 1999/04/07 Senat-NK-98-505

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Veröffentlicht am 07.04.1999
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Rechtssatz

Eine Verpflichtung zum Fahren auf halbe Sicht, das heißt mit einer so geringen Geschwindigkeit, dass innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke angehalten werden kann, besteht nur dann, wenn die Fahrbahn nicht nur unübersichtlich, sondern auch so schmal oder durch die Verkehrslage so eingeengt ist, dass eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen mit Gefahren verbunden ist und aneinander Vorbeifahren kaum möglich ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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