RS UVS Burgenland 1999/05/11 084/01/99012

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Veröffentlicht am 11.05.1999
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Rechtssatz

Der erhöhte Strafsatz gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG  findet nur Anwendung, wenn ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt wird. Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges (für das der Lenker die Lenkberechtigung besitzt) und Ziehen eines Anhängers das Gewichtslimit des § 2 Abs2 Z 2 lit b FSG überschritten, ist die allgemeine Strafsanktionsnorm des § 37 Abs 1 FSG  heranzuziehen.

Schlagworte
Lenken eines Kraftfahrzeuges; Anhänger; Strafsanktionsnorm
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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