RS UVS Oberösterreich 1999/06/18 VwSen-400532/4/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 18.06.1999
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Rechtssatz

Wurde rechtzeitig ein Verlängerungsantrag für einen Aufenthaltstitel gestellt, ist der Aufenthalt rechtmäßig und darf eine Schubhaft nur bei besonderen Verdachtsgründen verhängt werden. Ähnliches gilt bei durchsetzbarem, aber noch nicht rechtskräftigen Aufenthaltsverbot; eventuelle Notwendigkeit der Abschiebung rechtfertigt noch nicht per se die Verhängung der Schubhaft.

Stattgebung, Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig festgestellt.

Schlagworte
Rechtmäßiger Aufenthalt, rechtzeitiger Verlängerungsantrag, ordentlicher Wohnsitz vorhanden, kein Grund für Schubhaftverhängung.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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