RS UVS Niederösterreich 1999/06/22 Senat-KR-98-045

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Veröffentlicht am 22.06.1999
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Rechtssatz

Eine Bauanzeige liegt nur dann vor, wenn sie schriftlich eingebracht wurde. Im vorliegenden Fall wurden "Projektunterlagen" vorgelegt, die möglicherweise als Beilagen für eine Bauanzeige geeignet wären, die schriftliche Bauanzeige aber keinesfalls ersetzen können. Da unbestrittenermaßen keine schriftliche Bauanzeige eingebracht wurde scheidet die Möglichkeit eines Verbesserungsauftrages begrifflich aus, da etwas, das gar nicht vorliegt, auch nicht verbessert werden kann. Außerdem hätte ein verbesserungsfähiger Mangel lediglich zur Folge, dass die Behörde ein mit einem solchen Fehler behaftetes Anbringen nicht zurückweisen darf, ohne vorher einen Verbesserungsauftrag erlassen zu haben, der Fristenlauf nach §15 Abs4 NÖ Bauordnung 1996 beginnt mit der Einbringung einer mangelhaften Bauanzeige aber nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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