RS UVS Oberösterreich 1999/07/12 VwSen-110085/3/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 12.07.1999
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Rechtssatz

§ 37a und § 37 Abs5 VStG: Verfall einer vorläufigen Sicherheit: Die Unmöglichkeit der Strafverfolgung muss nachgewiesen werden (zB erfolglose Ladung). Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus. Berufung Folge gegeben, Bescheid aufgehoben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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