Ein ungarischer Tischler (mit ungarischer aber ohne österreichischer Gewerbeberechtigung) braucht gewerberechtlich eine bescheidmäßige Gleichstellung mit Inländern gemäß § 51 Abs 2 GewO 1994, damit er von
ihm in Ungarn hergestellte Zaunelemente auf einer österreichischen Baustelle montieren darf. Die Dauer der Montage ist irrelevant, weil jede gewerbliche Tätigkeit im Dienstleistungsbereich erfaßt ist.
Ohne
obgenannten Bescheid fehlt die erforderliche Bewilligung zur Ausübung
einer (hier: selbständigen) Erwerbstätigkeit im Inland, was die Zurückweisung bei der Einreisekontrolle gemäß § 52 Abs 2 Z 3 lit b) FrG rechtfertigt. Auch nach dem österr.-ungar. Sichtvermerksabkommen besteht hier Sichtvermerkspflicht.