RS UVS Burgenland 1999/08/16 013/02/99025

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Veröffentlicht am 16.08.1999
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Rechtssatz

Ein ungarischer Tischler (mit ungarischer aber ohne österreichischer Gewerbeberechtigung) braucht gewerberechtlich eine bescheidmäßige Gleichstellung mit Inländern gemäß § 51 Abs 2 GewO 1994, damit er von

ihm in Ungarn hergestellte Zaunelemente auf einer österreichischen Baustelle montieren darf. Die Dauer der Montage ist irrelevant, weil jede gewerbliche Tätigkeit im Dienstleistungsbereich erfaßt ist.

Ohne

obgenannten Bescheid fehlt die erforderliche Bewilligung zur Ausübung

einer (hier: selbständigen) Erwerbstätigkeit im Inland, was die Zurückweisung bei der Einreisekontrolle gemäß § 52 Abs 2 Z 3 lit b) FrG rechtfertigt. Auch nach dem österr.-ungar. Sichtvermerksabkommen besteht hier Sichtvermerkspflicht.

Schlagworte
Zurückweisung bei der Grenzkontrolle, sichtvermerksfreie Einreise, inländische Erwerbstätigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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