RS UVS Burgenland 1999/09/07 003/01/99045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1999
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Rechtssatz

Weist lediglich ein Streifen in der Breite von 5cm an der äußeren Lauffläche

kein messbares Profil auf, ist mit Rücksicht auf den seit der 42 KDV-Novelle

geltenden Wortlaut des § 4 Abs 4 KDV in der Tatumschreibung auszuführen, warum

durch den Streifen in der Breite von 5 cm an der äußeren Lauffläche, der kein

messbares Profil aufwies, nicht mehr im gesamten mittleren Bereich der

Lauffläche, der 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt, die Profiltiefe von 1,6 mm

gegeben ist. Dazu bedarf es auch einer Feststellung der Breite des Reifens bzw seiner Lauffläche.

Schlagworte
Tatumschreibung; als erwiesen angenommene Tat; Profiltiefe; Lauffläche; Laufflächenbreite
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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