Weist lediglich ein Streifen in der Breite von 5cm an der äußeren Lauffläche
kein messbares Profil auf, ist mit Rücksicht auf den seit der 42 KDV-Novelle
geltenden Wortlaut des § 4 Abs 4 KDV in der Tatumschreibung auszuführen, warum
durch den Streifen in der Breite von 5 cm an der äußeren Lauffläche, der kein
messbares Profil aufwies, nicht mehr im gesamten mittleren Bereich der
Lauffläche, der 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt, die Profiltiefe von 1,6 mm
gegeben ist. Dazu bedarf es auch einer Feststellung der Breite des Reifens bzw seiner Lauffläche.