Die zivilrechtliche Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers entfaltet bei Anmeldungsgewerben erst mit der erfolgten Anzeige an die Gewerbebehörde die gewerberechtliche Wirkung. Verantwortlich für die Anzeige der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist gemäß § 39 Abs 4 GewO der Gewerbeinhaber. Ist der Gewerbeinhaber eine juristische Person, so trifft die Verantwortung gemäß § 9 VStG das zur Vertretung dieser juristischen Person nach Außen berufenen Organ.