Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Bestimmung ist es somit rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und andererseits die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (zB VwSlg. Nr. 11.466/A). Lässt sich aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis lediglich entnehmen, dass am 29. September 1998 um 23.40 Uhr in A, auf der Südautobahn (A 2), Höhe Baukm 361.650, eine Kontrolle der im Sattelzugfahrzeug eingelegten Schaublätter durch die zuständigen Beamten erfolgte, mangelt es aber an einer näheren Umschreibung der Fahrtstrecke, auf welcher das Fahrzeug vom Beschuldigten mit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt wurde und fehlen auch nähere Angaben zum Tatzeitraum und auch ob die angelastete Verwaltungsübertretung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der durchgeführten Kontrolle steht, so ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. (Einstellung des Verfahrens)