RS UVS Steiermark 2000/05/15 30.5-84/1999

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Veröffentlicht am 15.05.2000
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Rechtssatz

Als Übertretung nach § 82 Abs 2 KFG wurde dem Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen zur Last gelegt, die Kennzeichentafeln nach Ablauf von drei Tagen nach Einbringung des Fahrzeuges "und Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich seit 11.5.1998" bis zum 9.9.1999 nicht abgeliefert zu haben. Da jedoch die Einbringung des Fahrzeuges in das Inland erst zu einem späteren nicht eruierbaren Zeitpunkt erfolgte, war die Tatzeit mit dem angeführten Spruch nicht zutreffend umschrieben. So beginnt die Tatzeit einer Übertretung nach § 82 Abs 8 KFG mit jenem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln hätte erfolgen müssen. Dies ist der Ablauf der Drei-Tages-Frist, innerhalb der das Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen "ab seiner Einbringung in das Bundesgebiet" verwendet werden darf. Daher wäre es bei der Umschreibung der Tatzeit auf die Angabe bzw Feststellung dieses Zeitpunktes angekommen, und nicht auf jenen der Wohnsitzbegründung im Inland (11.5.1998).

Schlagworte
Zulassungsbesitzer ausländisches Kennzeichen Ablieferungspflicht Tatzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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