Gemäß § 71 Abs.1 Z.4 iVm § 17 Abs.2 ChemG und iVm § 5 Abs.1 LMVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 200.000 S zu bestrafen, der Zubereitungen, in denen aromatische Kohlenwasserstoffe als Lösungsmittel mit einem die in § 4 LMVO festgelegten Grenzwerte übersteigenden Masseanteil enthalten sind, für andere als für gewerbliche Zwecke in Verkehr setzt; mit Ausnahme von Klebstoffen ist jedoch der Abverkauf solcher Zubereitungen auch für nichtgewerbliche Zwecke noch zulässig, "sofern gegenüber den Überwachungsorganen belegt werden kann", dass sie vor dem 1. Jänner 1996 hergestellt oder eingeführt worden sind.
Nach § 71 Abs.1 Z.4 iVm § 17 Abs.2 ChemG und iVm § 5 Abs.2 LMVO ist weiters ua. derjenige zu bestrafen, der hinsichtlich solcher Zubereitungen, die nach den vorangeführten Kriterien nur noch für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden dürfen, entweder nicht dafür sorgt, dass sie ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben werden, oder diese auf allgemein zugänglichen Verkaufsflächen in Selbstbedienung abgibt.
In Bezug auf Bautenschutzmittel ist in § 4 Z.1 LMVO für aromatische Kohlenwasserstoffe als Lösungsmittel ein höchstzulässiger Masseanteil von 20 Prozent, in Bezug auf sonstige (dh. nicht unter § 1 Abs.1 Z.1 (Fahrzeuglacke), Z.3, Z.4 (Kontaktkleber), Z.6 (Antifouling- oder Unterwasseranstriche) oder Z.8 LMVO fallende) Zubereitungen in § 4 Z.4 LMVO ein solcher von 5 Prozent festgelegt. Bei verständiger Würdigung des Spruches, insbesondere im Kontext mit der Begründung, geht im gegenständlichen Fall nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates mit hinreichender Deutlichkeit iSd § 44a Z.1 VStG hervor, dass dem Rechtsmittelwerber eine Übertretung des § 71 Abs.1 Z.4 ChemG iVm § 5 Abs.2 erste Alternative LMVO - und zwar hinsichtlich eines Produktes iVm § 4 Z.1 LMVO und hinsichtlich der übrigen drei Produkte iVm § 4 Z.4 LMVO - angelastet wird. Nun blieb zwar hier - auch vom Beschwerdeführer - unbestritten, dass die von Sachverständigen durchgeführte Kontrolle der beanstandeten Produkte ergeben hat, dass bei diesen der in § 4 Z.1 LMVO bzw. in § 4 Z.4 LMVO festgelegte Grenzwert jeweils überschritten wurde; nach dem gemäß § 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG auch für das Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Amtswegigkeitsprinzip enthob dies allein jedoch die belangte Behörde nicht ihrer Verpflichtung, eigenständige Ermittlungen darüber anzustellen, ob darüber hinaus auch die übrigen Tatbestandselemente des § 5 Abs.2 erste Alternative LMVO erfüllt waren.
Indem die Straftatbestände des § 5 Abs.2 LMVO - wie schon aus dem insoweit expliziten Verweis deutlich wird - auf jenem des § 5 Abs.1 LMVO aufbauen, wäre daher auf dieser Ebene als Voraussetzung der Strafbarkeit offenkundig zu klären gewesen, dass die verfahrensgegenständlichen Zubereitungen nicht vor dem 1. Jänner 1996 hergestellt oder eingeführt worden sind.
Diesbezüglich findet sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt jedoch keinerlei Hinweis auf einen insoweit zweckentsprechenden Ermittlungsschritt. Dies muss schon deshalb verwundern, weil der Beschwerdeführer einen in diese Richtung zielenden Einwand schon in seiner ersten Stellungnahme vom 13. Oktober 1999 erhoben und auch schlüssig damit begründet hat, dass sämtliche beanstandeten Produkte mit der Chargennummer "5" beginnen, also bereits im Jahr 1995 hergestellt worden seien.
Wie sich aus den Überprüfungsprotokollen der Umweltabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20.4.1999, Zl. U-LE-, weiters ergibt, haben die Kontrollorgane lediglich festgestellt, dass kein Nachweis darüber, dass eine Abgabe nur an gewerbliche Betriebe erfolgte, erbracht werden konnte; dem Umstand, dass die Produkte bereits vor dem Inkrafttreten der LMVO hergestellt wurden, ist hingegen im Zuge der Inspektion offenkundig keine Beachtung geschenkt worden.
Dies kann aber letztlich nicht damit abgetan werden, dass es Sache des Berufungswerbers gewesen wäre, bereits unmittelbar bei der Durchführung der Inspektion einen diesbezüglichen - und zudem entsprechend belegten - Einwand zu erheben; denn die auf die amtliche Überwachung bezüglichen Bestimmungen des ChemG, auf die sich auch der zweite Satz des § 5 Abs.1 LMVO stützt, lassen einen derartigen Schluss nicht zu (vgl. insbesondere zB. § 22 Abs.3 ChemG, der eine Vierzehntagesfrist zur Bekanntgabe von Daten an die Überwachungsbehörde vorsieht, sowie § 58 Abs.5 ChemG, der letztere unter den Voraussetzungen des § 21 VStG von vornherein zu einem Absehen von der Anzeigeerstattung ermächtigt, und § 62 ChemG, der generell davon ausgeht, dass die Überwachungsorgane entsprechende Auskunftsbegehren stellen).
Zu all dem kommt, dass der Rechtsmittelwerber von Anfang an beantragt hat, (auch) zu dieser Frage bestimmte Zeugen des Herstellers ein zu vernehmen, was jedoch während des erstbehördlichen Strafverfahrens nicht geschehen ist. Würde der Oö. Verwaltungssenat diese Ermittlungsschritte nun nachholen und dabei zu dem Ergebnis kommen, dass tatbestandsmäßiges Verhalten iSd Tatvorwurfes vorliegt, so hätte er sich damit aus eigenem konstitutiv die Anklage geschaffen, über die er zugleich als ein unabhängiges und - insbesondere auch nach dem äußeren Anschein (vgl. Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar, 2.A., Kehl 1996, RN 124 ff. zu Art. 6) - unparteiisches Gericht gemäß Art.6 Abs.1 MRK zu entscheiden hat (s. in diesem Sinne die E zur RV, 132 BlgNR, 17. GP, 4); um diesen Widerspruch zu vermeiden, hat daher der Oö. Verwaltungssenat in ständiger Judikatur (vgl. zB. schon VwSen-102629 vom 10.3.1995 = ZUV 1995, H. 1, 25) ausgesprochen, dass es ihm schon von Verfassungs wegen nicht zukommt, substanzielle Versäumnisse des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu substituieren: Ist die Tatbestandsmäßigkeit des angelasteten Verhaltens durch entsprechende Ermittlungsergebnisse nicht hinreichend belegt, ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; dies umso mehr, als die belangte Behörde im Wege einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 24 VStG iVm § 64a AVG - weil diese nunmehr auch zu Lasten des Rechtsmittelwerbers ergehen kann - ohnedies die Befugnis hat, derartige Versäumnisse selbst zu korrigieren.
Indem die belangte Behörde hier trotz entsprechender expliziter Hinweise im Beschwerdeschriftsatz aber auch diese Möglichkeit ungenutzt ließ, war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.