Die seitens eines Gendarmeriebeamten ergehende Aufforderung an eine Person, die sich in eine Amtshandlung einmischt, ?sich zu schleichen?,
ist unsachlich, wodurch in der konkreten Situation der Eindruck der Voreingenommenheit entsteht. Es liegt daher insoweit eine Verletzung der § 5 Abs 1 RLV vor.