RS UVS Steiermark 2001/01/31 30.17-89/2000

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Rechtssatz

Der mitfahrende Zulassungsbesitzer ist nicht schon deshalb nach § 4 Abs 1 StVO an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt, weil die Person, der er seinen PKW zum Lenken überlassen hatte und die daraufhin den Verkehrsunfall verursachte, nicht im Besitze der erforderlichen Lenkberechtigung war. Eine ursächliche Beteiligung des Zulassungsbesitzers würde dann vorliegen, wenn zB der betreffende Lenker offensichtlich (wegen Trunkenheit) nicht zum Lenken des überlassenen Fahrzeuges in der Lage war, oder wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug in schlechtem Zustand - etwa mit abgefahrenen Reifen oder defekten Bremsen - überlassen hat. Dasselbe gilt für einen Beifahrer, der den Lenker an der ordnungsgemäßen Bedienung des Fahrzeuges hinderte, indem er etwa ins Lenkrad griff oder ständig auf den Lenker einredete. Besitzt jedoch der Lenker lediglich nicht die erforderliche Lenkberechtigung und treffen alle angeführten Umstände nicht zu, da der Verkehrsunfall nur durch eine Unachtsamkeit des Lenkers verursacht wurde, kann die alleinige Tatsache, dass der Zulassungsbesitzer beim Überlassen des Fahrzeuges zu einer Probefahrt eine Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG beging, nicht automatisch auch dessen ursächliche Beteiligung an einem Unfall bewirken.

Schlagworte
Verkehrsunfall ursächliche Beteiligung Zulassungsbesitzer überlassen Lenkberechtigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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