RS UVS Steiermark 2001/02/13 30.14-63/2000

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Veröffentlicht am 13.02.2001
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Rechtssatz

Eine Fahrgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 40 km/h kann nicht mit dem bloßen Vorhalt, dass beim Hintereinanderfahren kein dieser Geschwindigkeit entsprechender Tiefenabstand eingehalten worden sei, als überhöht gewertet werden. So ist eine Geschwindigkeit um 40 km/h auf einer zweispurigen Fahrbahn im Ortsgebiet selbst bei stärkerem Stadtverkehr angepasst, wenn nicht die im § 20 Abs 1 StVO angesprochenen besonderen Umstände hinzukommen, wie etwa schlechte Straßen- oder Sichtverhältnisse durch starken Schneefall oder Regen, Stau durch Baustellen, Kolonnenverkehr udgl. Fährt daher die Berufungswerberin ohne diese besonderen Umstände mit einem Abstand von nur ca 10 Metern hinter einem etwa gleich schnellen Fahrzeug, bevor sie diesem Fahrzeug auffährt, als es nach überraschender und starker Bremsung ohne vorherige Blinkzeichen in eine Privatzufahrt einbiegt, steht lediglich die Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstandes zur Diskussion. Dieser Sachverhalt stellt allenfalls eine Übertretung nach § 18 Abs 1 StVO dar, die nicht Gegenstand eines Strafverfahrens nach § 20 Abs 1 StVO ist.

Schlagworte
Fahrgeschwindigkeit Tiefenabstand Ortsgebiet Auffahrunfall
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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