RS UVS Kärnten 2001/03/07 KUVS-1179/10/2000

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Veröffentlicht am 07.03.2001
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Rechtssatz

Die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist nur dann berechtigt, wenn nach den Beschwerdebehauptungen ein die Tatbestandsmerkmale des Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG und §§ 67a und 67c AVG umfassender Sachverhalt vorliegt. Voraussetzung für die Rechtswidrigerklärung eines verwaltungsbehördlichen Verhaltens, somit für eine meritorische Entscheidung ist das Vorliegen einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Liegt ein solcher Art qualifiziertes Verhalten der Behörde nicht vor, fehlt es an den Prozessvoraussetzungen; eine derartige Beschwerde ist unzulässig. Für die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ist die funktionelle Zuordnung maßgeblich. Die Staatsanwaltschaft ist eine zur Wahrung der Staatsinteressen, insbesondere in der Strafrechtspflege, berufene Justizverwaltungsbehörde. Nach § 88 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Vorerhebungen führen zu lassen. Im Rahmen dieser Vorerhebungen sind auch sogenannte Erkundungsbeweise zulässig. Da die Staatsanwalt über Einstellung oder Anklage entscheidet, muss es ihr auch unbenommen sein zu entscheiden, welche Erhebungen bei welchen Stellen dieser ihrer Entscheidung dienlich sind. Die Handhabung der der Staatsanwaltschaft nach der Strafprozessordnung zustehenden Antrags- und Verfolgungsrechte unterliegt nicht der Kontrolle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt war im vorliegenden Fall als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft Klagenfurt tätig, deren Anordnungen sie zu vollziehen hatte. Eigene behördliche Befugnisse sind ihr nicht zugekommen. Soweit ein Organ einer Bundespolizeibehörde Anordnungen trifft, sind sie stets jener Behörde zuzurechnen, als deren Hilfsorgan sie tätig wird, deren Vollziehungsgewalt sie handhabt. Der Verfassungsgerichtshof bewertet derartige Befehle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als abgeleitete richterliche Tätigkeiten. Im Gegenstand hat sich die beauftragte Sicherheitsbehörde, die Bundespolizeidirektion Klagenfurt, im Rahmen der durch den Befehl der Staatsanwaltschaft gezogenen Ermächtigungsgrenzen gehalten und daher ist die Versendung der verfahrensgegenständlichen Fragebögen ein der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzurechnender Akt. Die Versendung von Fragebögen durch die Bundespolizeidirektion Klagenfurt auftrags der Staatsanwaltschaft Klagenfurt an Patienten des Beschuldigten im Rahmen von Vorerhebungen unterliegt demnach nicht der Rechtswidrigkeitsprüfung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten.

Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2001, Zahl: B 732/01-6, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7.3.2001, Zahl: KUVS-1179/10/2000, abgelehnt wird.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.5.2003, Zahl:

2002/01/0049-7, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7.3.2001, Zahl: KUVS-1179/10/2000, abgelehnt wird.

Schlagworte
Befehl , Befehlsgewalt, Zwang, Zwangsgewalt, Maßnahmenbeschwerde, Staatsanwaltschaft, Vorerhebungen, polizeiliche Vorerhebungen, gerichtliche Vorerhebungen, Fragebogen, Fragebogenversendung, Arzt, Patientenbefragung, Strafrechtspflege, Strafprozessordnung, Bundespolizeidirektion, Erhebungen der Bundespolizeidirektion, Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft, Vollzugsgewalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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