RS UVS Steiermark 2001/07/02 20.3-46/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2001
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Rechtssatz

Die Abnahme eines Fotoapparates erfolgt ohne Rechtsgrundlage (es wurde während eines Tumultes nach einer Wahlkampfveranstaltung fotografiert), wenn der Fotografierende der Aufforderung, seine Identität nachzuweisen, ohne weiteres nachgekommen ist und damit seine Festnahme entfallen kann. Eine (lediglich) irritierende Wirkung der Blitzaufnahmen auf die Beamten rechtfertigt die Abnahme nicht. Auch ein nur kurzzeitiges Wegnehmen des Fotoapparates gegen den Willen des Betroffenen ist eine Ausübung von Zwangsgewalt, die im Gesetz ihre Deckung finden muss.

Schlagworte
Identitätsfeststellung Fotoapparat Abnahme Irritation Zwangsgewalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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