RS UVS Steiermark 2001/07/04 30.16-159/2001

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Rechtssatz

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 2 StVO "zum Befahren der mit Fahrverbot verordneten Straßenzüge im Stadtgebiet von G."

enthält nicht die Erlaubnis, mit dem betreffenden PKW eine Busspur entgegen § 53 Abs 1 Z 25 StVO zu befahren. Eine solche Erlaubnis hätte ebenfalls in den Spruch des Ausnahmegenehmigungsbescheides aufgenommen werden müssen. (Verordnete Fahrverbote sind in einer anderen Bestimmung geregelt als verordnete Busspuren, nämlich in § 52 lit a Z 1 StVO, und fallen nicht wie das Verhalten bei Bodenmarkierungen nach § 9 Abs 5 StVO unter den II. Abschnitt Fahrregeln).

Schlagworte
Ausnahmegenehmigung Umfang Fahrverbote Busspur Fahrstreifen für Omnibusse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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