RS UVS Kärnten 2001/07/20 KUVS-1526-1527/4/2000

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Veröffentlicht am 20.07.2001
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Rechtssatz

Sind nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden keine Verletzungen erkennbar und wird die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so besteht keine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen. Die Verpflichtung, von einen Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt wurden, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, hängt nicht vom Grad der Schwere der Verletzung ab. Ein von einem Verkehrsunfall Betroffener ist bezüglich seiner eigenen Verletzungen nicht verpflichtet, die gemäß § 4 Abs 2 StVO angeordnete Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vorzunehmen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Verkehrsunfall, Sachschaden, Verletzungen, Meldung, Meldepflicht, Verletzung der Meldepflicht, Gendarmerie, Polizei, eigene Verletzungen, Schwere der Verletzungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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